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Änderung § 2 Milch- und Margarinegesetz vom 25.03.2009

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Milch: das durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnene Erzeugnis der normalen Eutersekretion von zur Milcherzeugung gehaltenen Tierarten;

2. Milcherzeugnis: ein ausschließlich aus Milch hergestelltes Erzeugnis, auch unter Zusatz anderer Stoffe, sofern diese nicht verwendet werden, um einen Milchbestandteil vollständig oder teilweise zu ersetzen;

3. Margarineerzeugnis:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils B des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette (ABl. EG Nr. L 316 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung oder

(Text neue Fassung)

a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils B der Anlage zu Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder

b) Margarineschmalz;

4. Mischfetterzeugnis:

vorherige Änderung

a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 oder



a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils C der Anlage zu Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder

b) Mischfettschmalz;

5. mit Milch oder Milcherzeugnissen verwechselbares Erzeugnis: ein Erzeugnis, das wegen übereinstimmender charakteristischer Eigenschaften mit Milch oder Milcherzeugnissen verwechselt werden kann;

6. Herstellen: das Gewinnen, Herstellen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten;

7. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;

8. Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Lagern, Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen, Inverkehrbringen oder Verzehren anzusehen ist;

9. Milchwirtschaftliches Unternehmen: gewerbliches Unternehmen, das Milch oder Milcherzeugnisse herstellt oder abgibt; ausgenommen sind die in Absatz 2 Satz 2 genannten Gaststätten und Einrichtungen.

(2) Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, an den Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung im eigenen Haushalt abgegeben werden. Dem Verbraucher stehen gleich Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)