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Änderung § 5 Milch- und Margarinegesetz vom 25.03.2009

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Stellvertretererlaubnis


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wer ein erlaubnispflichtiges milchwirtschaftliches Unternehmen durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer besonderen Erlaubnis (Stellvertretererlaubnis) der zuständigen Behörde.

(2) Die Stellvertretererlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1. nach Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Umstände eingetreten sind, die den Erlaubnisinhaber hindern, das milchwirtschaftliche Unternehmen persönlich zu betreiben,

2. das milchwirtschaftliche Unternehmen nach dem Tode des Erlaubnisinhabers für seinen Ehegatten, Lebenspartner oder für seine minderjährigen Erben weitergeführt werden soll. Dies gilt auch im Falle der Nachlaßverwaltung, Nachlaßpflegschaft oder Testamentsvollstreckung bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall.

(3) Die Erlaubnis wird für einen bestimmten Stellvertreter erteilt. § 4 Abs. 4 Nr. 1 gilt entsprechend; ebenso gilt § 4 Abs. 4 Nr. 2 entsprechend, wenn der Stellvertreter für den milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist.



 

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