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Änderung § 12 Milch- und Margarinegesetz vom 23.01.2016

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2016 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Angleichung an Unionsrecht


(Text neue Fassung)

§ 12 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen


vorherige Änderung

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.



Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten im Sinne des § 1 Absatz 1a erforderlich und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt ist.