§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.01.2016 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 23.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52 |
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(Text alte Fassung) § 12 Angleichung an Unionsrecht | (Text neue Fassung)§ 12 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen |
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist. | Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten im Sinne des § 1 Absatz 1a erforderlich und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt ist. |