Änderung § 4a Milch- und Margarinegesetz vom 25.01.2019

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§ 4a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2019 geltenden Fassung
§ 4a n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 33

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§ 4a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4a


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(1) Ein Erzeugnis im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Vorgaben für die Kennzeichnung dieses Erzeugnisses eingehalten sind, die

1. in Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2,

2. in nach § 4 Absatz 1 ergangenen Ausnahmen und

3. in dem in § 1 Absatz 1a genannten Unionsrecht

enthalten sind.

(2) Ein Erzeugnis, das kein Erzeugnis im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist und entgegen den Vorgaben des Anhangs VII Teil III Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gekennzeichnet ist, darf nicht in Verkehr gebracht werden.

(3) 1 Ist ein Erzeugnis im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 unter Verwendung von Milch oder Milcherzeugnissen hergestellt worden, dürfen die der Milch oder dem Milcherzeugnis entstammenden Bestandteile in der Kennzeichnung und Bewerbung des Erzeugnisses nicht besonders hervorgehoben werden. 2 Davon unberührt bleiben besondere Pflichten zur Hervorhebung dieser Erzeugnisse, die in Bestimmungen des Lebensmittelrechts enthalten sind.




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