Änderung § 1 FS-AuftragsV vom 29.08.2009

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§ 1 FS-AuftragsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.08.2009 geltenden Fassung
§ 1 FS-AuftragsV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2942
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

Die im Handelsregister, Abteilung B, des Amtsgerichts Offenbach unter der Nummer 8533 eingetragene Deutsche Flugsicherung Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird mit der Wahrnehmung der in § 27c Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes genannten Aufgaben beauftragt.

(Text neue Fassung)

Die im Handelsregister, Abteilung B, des Amtsgerichts Offenbach unter der Nummer 34977 eingetragene DFS Deutsche Flugsicherung Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird mit der Wahrnehmung der in § 27c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes genannten Aufgaben beauftragt.




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