Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.01.2012 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostV)

V. v. 30.11.2004 BGBl. I S. 3185; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 1 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 10.12.2004; FNA: 900-10-4-32 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 2 Laufbahnen



Für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten die zuvor bei der Deutschen Bundespost vorhandenen Laufbahnen als eingerichtet. Die Laufbahnen umfassen die Probezeit und die ihnen jeweils zugeordneten Ämter (§§ 3 bis 6). Die Ämter der jeweiligen Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen; in den Laufbahnen des höheren Dienstes ist das Amt der Besoldungsgruppe B 2 hiervon ausgenommen.



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