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§ 3 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostV)

V. v. 30.11.2004 BGBl. I S. 3185; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 1 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 10.12.2004; FNA: 900-10-4-32 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 3 Laufbahnämter im einfachen Dienst



(1) Die Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn des einfachen Postdienstes führen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
in der Probezeit bis zur Anstellung Postoberschaffnerin zur Anstellung (z. A.)/Postoberschaffner zur Anstellung (z. A.),

2.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 3) Postoberschaffnerin/Postoberschaffner,

3.
in den Beförderungsämtern

a)
der Besoldungsgruppe A 4 Posthauptschaffnerin/Posthauptschaffner,

b)
der Besoldungsgruppe A 5 Postbetriebsassistentin/Postbetriebsassistent,

c)
der Besoldungsgruppe A 6 Postbetriebsassistentin/Postbetriebsassistent.

(2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des einfachen posttechnischen Dienstes führen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
in der Probezeit bis zur Anstellung Postoberwartin zur Anstellung (z. A.)/Postoberwart zur Anstellung (z. A.),

2.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 4) Postoberwartin/Postoberwart,

3.
in den Beförderungsämtern

a)
der Besoldungsgruppe A 5 Posthauptwartin/Posthauptwart,

b)
der Besoldungsgruppe A 6 Posthauptwartin/Posthauptwart.



 

Zitierungen von § 3 LAP-PostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LAP-PostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-PostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 LAP-PostV Laufbahnen
... Die Laufbahnen umfassen die Probezeit und die ihnen jeweils zugeordneten Ämter (§§ 3 bis 6). Die Ämter der jeweiligen Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen; in den ...