(1) Vor Beginn des Feststellungsverfahrens erhalten die Beamtinnen und Beamten eine Beurteilung ihrer Leistungen während der Einführung.
(2) Die Feststellung, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist, trifft ein unabhängiger Ausschuss auf der Grundlage der von den Beamtinnen und Beamten während der Einführung erbrachten Leistungen und der dort erworbenen Kenntnisse. Die für die Auswahlkommission geltenden Bestimmungen des §
8 Abs. 2 gelten für den Ausschuss entsprechend.
V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582