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§ 14 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostV)

V. v. 30.11.2004 BGBl. I S. 3185; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 1 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 10.12.2004; FNA: 900-10-4-32 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 14 Einführung



(1) Die Einführung erfolgt im Rahmen der gemäß § 10 Satz 2 der Postlaufbahnverordnung festgelegten Einführungsdauer nach Maßgabe des § 9 Abs. 2.

(2) Der theoretische Anteil der Ausbildung beträgt beim Aufstieg in den mittleren Dienst acht Wochen, beim Aufstieg in den gehobenen Dienst zwölf Wochen und beim Aufstieg in den höheren Dienst 16 Wochen.

(3) Während der Einführung sollen die Beamtinnen und Beamten die an den Erfordernissen der jeweiligen Laufbahn orientierten allgemeinen Kenntnisse und Kompetenzen erwerben. Die Inhalte der Einführung werden im Einzelnen durch Ausführungsanweisung festgelegt.

(4) Die für den Aufstieg in den höheren Dienst erforderlichen wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgänge werden von der bei der Deutschen Post AG für Ausbildung und berufliche Bildung zuständigen Organisationseinheit gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit weiteren geeigneten Einrichtungen bereitgestellt. Während dieser Zeit sind von den Aufsteigerinnen und Aufsteigern zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen.



 

Zitierungen von § 14 LAP-PostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 LAP-PostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-PostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 LAP-PostV Einführung (vom 14.02.2009)
... Ausgestaltung der Lehrinhalte erfolgt durch Ausführungsanweisung. (4) § 14 Abs. 4 gilt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Postlaufbahnverordnung (PostLV)
V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 8 PostLV Überleitungs- und Übergangsvorschriften (vom 06.06.2015)
... Vorschriften weiterhin anzuwenden: 1. bei der Deutschen Post AG die §§ 7 bis 19 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der ...