(1) Die zum Aufstieg für besondere Verwendungen zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des §
13 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 2 und 3 der
Postlaufbahnverordnung in der bis zum 9. Mai 2003 geltenden Fassung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.
(2) Für die Einführung gilt §
9 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. Der theoretische Teil hat beim Verwendungsaufstieg in den mittleren Dienst eine Dauer von drei Wochen, beim Verwendungsaufstieg in den gehobenen Dienst eine Dauer von fünf Wochen und beim Verwendungsaufstieg in den höheren Dienst eine Dauer von sieben Wochen. Die Inhalte der Einführung sind auf die Anforderungen des Verwendungsbereichs auszurichten.