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§ 3 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin (HWirtMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 28.07.2005 BGBl. I S. 2278
Geltung ab 01.11.2005; FNA: 806-22-4-1 Berufliche Bildung

§ 3 Gliederung der Meisterprüfung



(1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile

1.
Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen,

2.
Betriebs- und Unternehmensführung,

3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Die Meisterprüfung ist gemäß den §§ 4 bis 6 durchzuführen.