Zitierungen von § 38 BörsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BörsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 BörsG Verbot der Preisfeststellung vor beendeter Zuteilung
... der Ermittlung des Börsenpreises sowie für den Widerruf der Zulassung gilt § 38  ...
§ 56 BörsG Einbeziehungsvoraussetzungen
... der Ermittlung des Börsenpreises sowie für den Widerruf der Einbeziehung gilt § 38 Abs. 1 bis 3 ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Börsenzulassungs-Verordnung (BörsZulV)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2832; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354


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