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§ 2 - Bedienstetenwohnungs-Verordnung der RV-Träger (RVBedWohnV)

V. v. 15.04.2005 BGBl. I S. 1098
Geltung ab 27.04.2005; FNA: 2330-33 Wohnungsbauwesen

§ 2 Umfang der Wohnungsfürsorge



(1) Wohnungsfürsorge ist auf angemessenen Wohnraum zu beschränken.

(2) Die angemessene Wohnungsgröße richtet sich für bundesunmittelbare Rentenversicherungsträger nach den baufachlichen Bestimmungen für bundeseigene oder mit Bundesmitteln geförderte Wohnungen. Für landesunmittelbare Rentenversicherungsträger richtet sich die angemessene Wohnungsgröße nach den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen. Soweit solche nicht vorhanden sind, finden die Bestimmungen für bundeseigene oder mit Bundesmitteln geförderte Wohnungen entsprechende Anwendung.

(3) Als Miete soll grundsätzlich die örtliche Vergleichsmiete vereinbart werden.



 

Zitierungen von § 2 RVBedWohnV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RVBedWohnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RVBedWohnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 RVBedWohnV Übergangsregelung
... die bis zum 25. April 2005 eingeleitet worden sind, bleiben mit Ausnahme der Regelung in § 2 Abs. 3 ...