§ 4 - Bedienstetenwohnungs-Verordnung der RV-Träger (RVBedWohnV)

V. v. 15.04.2005 BGBl. I S. 1098
Geltung ab 27.04.2005; FNA: 2330-33 Wohnungsbauwesen

§ 4 Befristung



Maßnahmen der Wohnungsfürsorge sind nur zulässig, wenn sie bis zum 31. Dezember 2008 eingeleitet werden. Dies gilt nicht für die Errichtung, den Umbau und die Modernisierung von funktionsbezogenen Dienstwohnungen sowie von Dienstwohnungen für Klinikpersonal in Rehabilitationseinrichtungen.



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