(1) Das Registerpfandrecht erstreckt sich auf das Zubehör des Luftfahrzeugs mit Ausnahme der Zubehörstücke, die nicht in das Eigentum des Eigentümers des Luftfahrzeugs gelangt sind.* Die Zubehöreigenschaft einer Sache wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß diese nur vorübergehend für den Betrieb des Luftfahrzeugs benutzt wird.
(2) Zubehörstücke werden von der Haftung frei, wenn sie veräußert und von dem Luftfahrzeug entfernt werden, bevor sie zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind. §
1121 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
(3) Zubehörstücke werden von der Haftung frei, wenn ihre Zubehöreigenschaft in den Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft aufgehoben wird oder wenn sie in ein Ersatzteillager eingebracht werden.
(4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten für die Bestandteile des Luftfahrzeugs sinngemäß mit der Maßgabe, daß an Stelle der Aufhebung der Zubehöreigenschaft die Trennung und Entfernung von dem Luftfahrzeug tritt, sofern nicht die Entfernung nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt.
§ 50 LuftFzgG ... oder Aufrechnung. Das gleiche Recht steht dem Besitzer des Luftfahrzeugs oder der in § 31 genannten Sachen zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu ...
§ 86 LuftFzgG ... vom 26. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 359) mit Ausnahme der Vorschriften in §§ 30, 31 Abs. 2, §§ 32, 33, 35, 43, 47, 53 und 58 sinngemäß. Anmeldungen nach § ...
G. v. 22.05.2005 BGBl. I S. 1373; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607