§ 36
Ist der Versicherer wegen eines Verhaltens des Versicherungsnehmers oder des Versicherten, das nicht den Betrieb des Luftfahrzeugs betrifft, von der Verpflichtung zur Leistung frei oder tritt er nach dem Eintritt des Versicherungsfalls vom Vertrag zurück, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger bestehen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung deshalb frei ist, weil eine Prämie nicht rechtzeitig gezahlt ist.
interne Verweise§ 37 LuftFzgG ... der Versicherer auf Grund des § 34 Abs. 2 bis 4, § 36 den Gläubiger befriedigt, geht das Registerpfandrecht auf ihn über. Der Übergang ...
§ 70 LuftFzgG ... aus der Erweiterung ergibt, gelten die Vorschriften der §§ 6, 10 bis 23, 26 bis 30, 32 bis 67 sinngemäß. (2) Wird das Registerpfandrecht an dem Luftfahrzeug ...
Zitat in folgenden NormenPfandbriefgesetz (PfandBG)
G. v. 22.05.2005 BGBl. I S. 1373; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 26c PfandBG Versicherung (vom 26.03.2009) ... auf leistungsbefreiendes Verhalten des Versicherungsnehmers oder des Versicherten nach § 36 Satz 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder bei Beleihung von im Ausland ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
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