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§ 61 - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG k.a.Abk.)

G. v. 26.02.1959 BGBl. I S. 57, 223; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 19 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 61



Ist der Schuldner berechtigt, von dem Eigentümer Ersatz zu verlangen, falls er den Gläubiger befriedigt, so kann er, wenn der Gläubiger die Zwangsversteigerung des Luftfahrzeugs betreibt, ohne ihn unverzüglich zu benachrichtigen, die Befriedigung des Gläubigers wegen eines Ausfalls bei der Zwangsversteigerung verweigern, soweit er infolge der Unterlassung der Benachrichtigung einen Schaden erleidet. Die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.



 

Zitierungen von § 61 Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 LuftFzgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftFzgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 LuftFzgG
... aus der Erweiterung ergibt, gelten die Vorschriften der §§ 6, 10 bis 23, 26 bis 30, 32 bis 67 sinngemäß. (2) Wird das Registerpfandrecht an dem Luftfahrzeug ...