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§ 64 - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG k.a.Abk.)

G. v. 26.02.1959 BGBl. I S. 57, 223; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 19 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 64



(1) Befriedigt der Eigentümer eines mit einem Gesamtregisterpfandrecht belasteten Luftfahrzeugs den Gläubiger und erwirbt er nach § 44 die Forderung, so geht das Registerpfandrecht nur an seinem Luftfahrzeug auf ihn über; an den übrigen Luftfahrzeugen erlischt es.

(2) Kann der Eigentümer, der den Gläubiger befriedigt, von dem Eigentümer eines der anderen Luftfahrzeuge oder von einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen, so geht in Höhe des Ersatzanspruchs das Registerpfandrecht an dem Luftfahrzeug dieses Eigentümers auf ihn über; es bleibt mit einem nach Absatz 1 übergegangenen Registerpfandrecht Gesamtregisterpfandrecht.

(3) Wird der Gläubiger nur zum Teil befriedigt, so hat das dem Gläubiger verbleibende Registerpfandrecht den Vorrang vor einem dem Eigentümer nach Absatz 1 oder 2 zufallenden Registerpfandrecht.

(4) Der Befriedigung durch den Eigentümer steht es gleich, wenn das Gläubigerrecht auf den Eigentümer übertragen wird oder wenn sich Forderung und Schuld in der Person des Eigentümers vereinigen.

(5) Wird der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung aus einem der mit einem Gesamtregisterpfandrecht belasteten Luftfahrzeuge befriedigt, so gilt Absatz 2 sinngemäß.

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Zitierungen von § 64 Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 LuftFzgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftFzgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 LuftFzgG
... die Forderung ein Gesamtregisterpfandrecht, so gelten für dieses die Vorschriften des § 64 ...
§ 70 LuftFzgG
... aus der Erweiterung ergibt, gelten die Vorschriften der §§ 6, 10 bis 23, 26 bis 30, 32 bis 67 sinngemäß. (2) Wird das Registerpfandrecht an dem Luftfahrzeug ...