(1) Auf Grund der Erweiterung erstreckt sich das Registerpfandrecht auf die zur Zeit der Erweiterung oder später in das Ersatzteillager eingebrachten Ersatzteile. Dies gilt nicht für Ersatzteile, die nicht in das Eigentum des Eigentümers des belasteten Luftfahrzeugs gelangt sind.
(2) Ersatzteile werden von der Haftung nach Absatz 1 frei, wenn sie aus dem Ersatzteillager entfernt werden, bevor sie in Beschlag genommen worden sind.
§ 84 LuftFzgG ... Lager von Ersatzteilen, auf die sich ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug nach § 71 erstreckt, erhält bei der ersten Eintragung, welche diese Ersatzteile betrifft, eine ...
§ 100 LuftFzgG ... in Ersatzteile, auf die sich ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug nach § 71 erstreckt, gelten die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen ... hat die eingetragenen Gläubiger der Registerpfandrechte, die sich nach § 71 auf das Ersatzteil erstrecken und dem Anspruch des Vollstreckungsgläubigers vorgehen, ... Vollstreckungsgläubiger und alle Gläubiger der Registerpfandrechte, die sich nach § 71 auf das Ersatzteil erstrecken. An die Stelle der Frist nach § 873 der ...
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108