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§ 75 - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG k.a.Abk.)

G. v. 26.02.1959 BGBl. I S. 57, 223; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 19 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 75



Begründet ein Anspruch wegen Entschädigung für die Bergung eines in der Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeugs oder wegen außerordentlicher, zur Erhaltung eines solchen Luftfahrzeugs erforderlicher Aufwendungen nach den Gesetzen des Staates, in dem diese Maßnahmen zum Abschluß gekommen sind, ein mit Vorrang ausgestattetes dingliches Recht an dem Luftfahrzeug, so gelten die Vorschriften der §§ 76, 77, sofern der Vorrang des Rechtes nach Artikel IV des Genfer Abkommens vom 19. Juni 1948 (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 129) anzuerkennen ist.

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Zitierungen von § 75 Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 75 LuftFzgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftFzgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 LuftFzgG
... gilt von Zahlungen des Versicherers zum Zweck der Befriedigung von Gläubigern der in § 75 bezeichneten Rechte, soweit die Befriedigung dieser Gläubiger gesichert ist. (2) ... worden sind, die von der Versicherung umfaßt waren und für die ein in § 75 bezeichnetes Recht ...
§ 76 LuftFzgG
... allen anderen Rechten an dem Luftfahrzeug im Range vor. Bestehen mehrere Rechte der in § 75 genannten Art an demselben Luftfahrzeug, so bestimmt sich ihr Rangverhältnis untereinander ...