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§ 84 - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG k.a.Abk.)

G. v. 26.02.1959 BGBl. I S. 57, 223; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 19 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 84



(1) Jedes Lager von Ersatzteilen, auf die sich ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug nach § 71 erstreckt, erhält bei der ersten Eintragung, welche diese Ersatzteile betrifft, eine besondere Stelle (Registerblatt).

(2) Die Eintragung des Ersatzteillagers hat die Bezeichnung der Stelle, an der die Ersatzteile lagern, und den Tag der Eintragung zu enthalten.

(3) Das Registerblatt ist für die Ersatzteile als das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen anzusehen. Betrifft eine Eintragung das eingetragene Registerpfandrecht mitsamt dem Recht, das sich aus der Erweiterung ergibt, so ist sie nur auf dem Registerblatt für das Luftfahrzeug vorzunehmen. Dies gilt nicht für die Löschung einer Eintragung. Eine Vormerkung oder ein Widerspruch wird auf dem Registerblatt für das Ersatzteillager nur eingetragen, wenn auch die endgültige Eintragung hier vorzunehmen ist.