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§ 89 - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG k.a.Abk.)

G. v. 26.02.1959 BGBl. I S. 57, 223; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 19 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 89



(1) Der Schutzvermerk nach § 77 wird von Amts wegen eingetragen, wenn der Berechtigte das Recht ordnungsmäßig und rechtzeitig vor Ablauf der in § 77 bestimmten Frist bei dem Registergericht anmeldet. Das Registergericht hat nicht zu prüfen, ob das angemeldete Recht besteht. Zur Bezeichnung des angemeldeten Rechts kann in dem Schutzvermerk auf die Anmeldung Bezug genommen werden.

(2) Die Anmeldung bedarf schriftlicher Form. Sie muß den Grund des Anspruchs, den Staat, in dem die Bergungs- oder Erhaltungsmaßnahme zum Abschluß gekommen ist, und den Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme bezeichnen.

(3) Der Schutzvermerk wird gelöscht, wenn der Berechtigte die Löschung bewilligt oder wenn dem Registergericht nachgewiesen wird, daß das Recht erloschen oder nicht entstanden oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht mehr anzuerkennen ist.



 

Zitierungen von § 89 Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 89 LuftFzgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftFzgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 86 LuftFzgG
... 32, 33, 35, 43, 47, 53 und 58 sinngemäß. Anmeldungen nach § 79 oder § 89 sowie Anträge nach § 93 bedürfen jedoch nicht der in § 37 der ...