§ 97
1Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Verfahren zu bestimmen, nach dem ein Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, das ganz oder zum Teil zerstört oder abhanden gekommen ist, wiederhergestellt wird und nach dem vernichtete oder abhanden gekommene Urkunden ersetzt werden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt. 2In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, in welcher Weise bis zur Wiederherstellung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen die zu einer Rechtsänderung erforderliche Eintragung ersetzt wird.
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Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung (LuftRegV)V. v. 02.03.1999 BGBl. I S. 279; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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