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Änderung § 66 Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen vom 01.09.2009

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§ 66 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 66 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 59 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 66


(1) Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf das Registerpfandrecht beziehenden Eintragung in das Register zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Ist eine Erweiterung des Registerpfandrechts auf Ersatzteile eingetragen, so beginnt die in Satz 1 bezeichnete Frist nicht vor dem Zeitpunkt der letzten sich auf die Erweiterung beziehenden Eintragung. Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags.

(Text alte Fassung)

(2) Mit dem Erlaß des Ausschlußurteils erlischt das Registerpfandrecht.

(3) Für das Aufgebotsverfahren gelten die besonderen Vorschriften in § 984 Abs. 1, §§ 985, 986 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozeßordnung sinngemäß. Zuständig ist das Gericht, bei dem das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen geführt wird.

(Text neue Fassung)

(2) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt das Registerpfandrecht.

(3) Für das Aufgebotsverfahren gelten die besonderen Vorschriften in § 448 Abs. 1, §§ 449 und 450 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß. Zuständig ist das Gericht, bei dem das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen geführt wird.