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Änderung § 96 Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen vom 01.09.2009

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§ 96 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 96 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 59 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 96


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, bis zu deren Erlaß auch durch Allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates, die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, die Einsicht in das Register und die dazu gehörigen Akten sowie die Erteilung von Abschriften aus dem Register und den Registerakten zu erlassen. Es kann in der Rechtsverordnung auch bestimmen, daß das Register elektronisch geführt werden kann. Die Einzelheiten, insbesondere die Voraussetzungen für die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens und die hierbei zu treffenden Schutzvorkehrungen, sind in Anlehnung an die Bestimmungen des Siebenten Abschnitts der Grundbuchordnung, der §§ 55a und 79 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der §§ 8a und 9 des Handelsgesetzbuchs und des § 125a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit zu regeln.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, bis zu deren Erlaß auch durch Allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates, die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, die Einsicht in das Register und die dazu gehörigen Akten sowie die Erteilung von Abschriften aus dem Register und den Registerakten zu erlassen. Es kann in der Rechtsverordnung auch bestimmen, daß das Register elektronisch geführt werden kann. Die Einzelheiten, insbesondere die Voraussetzungen für die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens und die hierbei zu treffenden Schutzvorkehrungen, sind in Anlehnung an die Bestimmungen des Siebenten Abschnitts der Grundbuchordnung, der §§ 55a und 79 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der §§ 8a und 9 des Handelsgesetzbuchs und des § 387 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu regeln.

(1a) Das Bundesministerium der Justiz wird auch ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Schutzvorkehrungen bei dem elektronischen Abrufverfahren zuständige Stelle zu bestimmen. Es kann in der Rechtsverordnung nach Satz 1 die Landesregierung ermächtigen, durch Rechtsverordnung eine andere Stelle zu bestimmen und die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung zu übertragen.

(2) Die sachliche Zuständigkeit der Registerbeamten bestimmt die Landesjustizverwaltung.



 

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