Änderung § 97 Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen vom 08.09.2015

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§ 97 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 97 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 185 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 97


(Text alte Fassung)

Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Verfahren zu bestimmen, nach dem ein Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, das ganz oder zum Teil zerstört oder abhanden gekommen ist, wiederhergestellt wird und nach dem vernichtete oder abhanden gekommene Urkunden ersetzt werden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, in welcher Weise bis zur Wiederherstellung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen die zu einer Rechtsänderung erforderliche Eintragung ersetzt wird.

(Text neue Fassung)

1 Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Verfahren zu bestimmen, nach dem ein Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, das ganz oder zum Teil zerstört oder abhanden gekommen ist, wiederhergestellt wird und nach dem vernichtete oder abhanden gekommene Urkunden ersetzt werden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt. 2 In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, in welcher Weise bis zur Wiederherstellung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen die zu einer Rechtsänderung erforderliche Eintragung ersetzt wird.

 



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