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§ 3a - Arbeitszeitverordnung (AZV)

neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2844; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 427
Geltung ab 01.10.1964; FNA: 2030-2-1 Beamte
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§ 3a Gleitende Arbeitszeit



(1) In Dienststellen, in denen die dienstliche Anwesenheit automatisiert erfasst wird, kann den Beamtinnen und Beamten gestattet werden, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit), soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Soweit die Erfüllung der Aufgaben es erfordert, ist die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten über die Kernarbeitszeit hinaus sicherzustellen.

(2) Die Kernarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen montags bis freitags mindestens fünfeinhalb Stunden. Soweit es im Hinblick auf die Verlegung von Dienststellen erforderlich ist, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von Satz 1 abgewichen werden. Die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Unterschreitungen der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur bis zu höchstens 40 Stunden zulässig.

(3) Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit ist innerhalb eines Kalenderjahres oder innerhalb von zwölf Kalendermonaten (Abrechnungszeitraum) auszugleichen. In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen höchstens 40 Stunden übertragen werden.

(4) Beamtinnen und Beamte können mit Zustimmung ihrer Vorgesetzten im Abrechnungszeitraum bis zu zwölf Tage für einen Zeitausgleich in Anspruch nehmen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Innerhalb eines Kalendermonats dürfen jedoch höchstens zwei ganze oder vier halbe Tage in Anspruch genommen werden, es sei denn, der Beamtin oder dem Beamten steht für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zu. Ein ganzer Tag ist verbraucht, wenn die gesamte Kernarbeitszeit eines Tages in Anspruch genommen wird; im Übrigen gilt die Zeit von 0.00 Uhr bis 12.00 Uhr und die Zeit von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr jeweils als halber Tag. Unabhängig davon können Vorgesetzte eine im Einzelfall aus wichtigen persönlichen Gründen erforderliche Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit genehmigen. Die Dienstbehörde kann festlegen, dass an bestimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfallende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist.

(5) Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann, wenn dies dienstlichen Belangen förderlich oder nach den dienstlichen Verhältnissen zweckmäßig ist, bis zum 31. Dezember 2006 von Absatz 2 Satz 1 insbesondere zur Einführung von Funktions- und Servicezeiten abgewichen sowie eine von Absatz 4 Satz 1 und 2 abweichende Freistellungsregelung getroffen werden, jedoch nicht über 24 Tage im Abrechnungszeitraum hinaus.

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Zitierungen von § 3a AZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a AZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3b AZV Abweichende Regelungen bei Teilzeitbeschäftigten
... Dienststelle den Umfang der Kernarbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten im Rahmen des § 3a Abs. 2 Satz 1 auch individuell ...