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§ 5 - Arbeitszeitverordnung (AZV)

neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2844; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 427
Geltung ab 01.10.1964; FNA: 2030-2-1 Beamte
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§ 5 Abweichende Festsetzung



Erfordern besondere Bedürfnisse eines Dienstzweiges eine Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit, so bedarf es dazu der Genehmigung des zuständigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.