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§ 7 - Geschmacksmusterverordnung (GeschmMV)

V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 884; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5-1 Geschmacksmusterrecht
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§ 7 Flächenmäßige Musterabschnitte



(1) Flächenmäßige Musterabschnitte (§ 11 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes) sind in zwei übereinstimmenden Exemplaren einzureichen. Jeder Musterabschnitt ist auf der Rückseite fortlaufend zu nummerieren. Der Musterabschnitt darf ein Format von 50 x 100 x 2,5 Zentimeter oder 75 x 100 x 1,5 Zentimeter nicht überschreiten und muss auf das Format DIN A4 zusammenlegbar sein. Die in einer Anmeldung eingereichten flächenmäßigen Musterabschnitte dürfen einschließlich Verpackung insgesamt nicht schwerer als 15 Kilogramm sein. Es dürfen keine Musterabschnitte eingereicht werden, die verderblich sind oder deren Aufbewahrung gefährlich ist, insbesondere, weil sie leicht entflammbar, explosiv, giftig oder mit Schädlingen behaftet sind.

(2) Wird die Eintragung eines Musters beantragt, das aus einem sich wiederholenden Flächenmuster besteht, muss der Musterabschnitt das vollständige Muster und einen der Länge und Breite nach ausreichenden Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden Muster zeigen. Es gelten die in Absatz 1 Satz 2 festgelegten Größenbeschränkungen.



 

Zitierungen von § 7 GeschmMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GeschmMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeschmMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GeschmMV Inhalt der Anmeldung
... 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes den flächenmäßigen Musterabschnitt (§ 7 ) und 4. die Angabe der Erzeugnisse (§ 8). (2) Die ...
§ 18 GeschmMV Verzicht
... ein geänderter flächenmäßiger Musterabschnitt nach § 7 beizufügen. Die Teilverzichtserklärung soll nicht mehr als 100 Wörter umfassen. Sie ...