(2) In der Teilungserklärung sind anzugeben:
- 1.
- das Aktenzeichen der Sammelanmeldung und
- 2.
- die Nummern der Muster, die abgeteilt werden sollen.
(3) Ändern sich die Angaben nach §
5 Abs. 1 und 5 infolge einer Änderung in der Person des Anmelders oder Vertreters hinsichtlich eines Teils der Muster, so wird die Sammelanmeldung entsprechend geteilt.
(4) Die Teilung wird vorgenommen, wenn der nach §
12 Abs. 2 Satz 3 des
Geschmacksmustergesetzes zu entrichtende Differenzbetrag gezahlt wurde.