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Änderung § 17a GeschmMV vom 15.05.2010

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§ 17a GeschmMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.05.2010 geltenden Fassung
§ 17a GeschmMV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.05.2010 BGBl. I S. 581

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§ 17a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17a Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen


vorherige Änderung

 


Der Inhaber einer internationalen Eintragung nach § 66 des Geschmacksmustergesetzes kann zu der Mitteilung über die Schutzverweigerung (§ 69 Absatz 2 des Geschmacksmustergesetzes) innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag, an dem das Internationale Büro die Mitteilung absendet, Stellung nehmen.