Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 15 GeschmMV vom 01.01.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 3. MarkenVuaÄndV am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie der GeschmMV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 15 GeschmMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 15 GeschmMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2630

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Eintragungsurkunde


(Text neue Fassung)

§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Eintragungsurkunde nach § 25 der DPMA-Verordnung enthält folgende Angaben:

1. das Aktenzeichen,

2. die Anzahl der Geschmacksmuster,

3. Angaben zum Rechtsinhaber,

4. den Anmeldetag,

5. den Eintragungstag,

6. Angaben zur Klassifikation und

7. die Erzeugnisse.