§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin (ForstWiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.01.1998 BGBl. I S. 206
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-251 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsberufsbild


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

1.1


Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

1.2


Berufsbildung,

1.3


Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,

1.4


soziale Beziehungen,

1.5


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.6


Umweltschutz;

2.
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,

2.1


Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

2.2


Planen, Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten,

2.3


Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge;

3.
Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,

3.1


Begründen und Verjüngen von Waldbeständen,

3.2


Schützen von Waldbeständen,

3.3


Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,

3.4


Jagdbetrieb;

4.
Naturschutz und Landschaftspflege,

4.1


Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume,

4.2


Anlegen und Pflegen von Schutz- und Erholungseinrichtungen;

5.
Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen,

5.1


Ernten von Holz und anderen Forsterzeugnissen,

5.2


Sortieren und Vermessen von Holz,

5.3


Bringen und Lagern von Holz;

6.
Forsttechnik,

6.1


Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschinen und Geräten,

6.2


Be- und Verarbeiten von Holz und anderen Werkstoffen.

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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ForstWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ForstWiAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ForstWiAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in den Anlagen I und II für die berufliche Grundbildung und für die ...


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