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Anlage II - Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin (ForstWiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.01.1998 BGBl. I S. 206
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-251 Berufliche Bildung

Anlage II (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin - zeitliche Gliederung -


Anlage II wird in 1 Vorschrift zitiert

BGBl. I 1998, S. 216 - 218

Erstes Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 1

der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2

Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,

lfd.
Nr. 3

Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,

lfd.
Nr. 4

Naturschutz und Landschaftspflege,

lfd.
Nr. 5

Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen,

lfd.
Nr. 6

Forsttechnik

zu vermitteln.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 3

Waldbewirtschaftung, Forstproduktion

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2

Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,

lfd.
Nr. 4

Naturschutz und Landschaftspflege

zu vermitteln.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 4

Naturschutz und Landschaftspflege

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2

Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,

lfd.
Nr. 3

Waldbewirtschaftung, Forstproduktion

zu vermitteln.

4)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 5

Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2

Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,

lfd.
Nr. 6

Forsttechnik

zu vermitteln.

5)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 6

Forsttechnik

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2

Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,

lfd.
Nr. 3

Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,

lfd.
Nr. 4

Naturschutz und Landschaftspflege,

lfd.
Nr. 5

Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 3

Waldbewirtschaftung, Forstproduktion

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 4.1

Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume,

lfd.
Nr. 6.1

Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschinen und Geräten

zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1

der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

lfd.
Nr. 2

Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge

fortzuführen.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 5

Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen

unter Einbeziehung der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 6

Forsttechnik

zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.3

Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,

lfd.
Nr. 1.5

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

lfd.
Nr. 1.6

Umweltschutz,

lfd.
Nr. 2

Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,

lfd.
Nr. 3.3

Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,

lfd.
Nr. 4.1

Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume

fortzuführen.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 4

Naturschutz und Landschaftspflege

zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.4

soziale Beziehungen,

lfd.
Nr. 1.5

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

lfd.
Nr. 1.6

Umweltschutz,

lfd.
Nr. 2.1

Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 2.2

Planen, Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten,

lfd.
Nr. 3

Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,

lfd.
Nr. 6

Forsttechnik

fortzuführen.

Drittes Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 3

Waldbewirtschaftung, Forstproduktion

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 4

Naturschutz und Landschaftspflege,

lfd.
Nr. 5.3

Bringen und Lagern von Holz,

lfd.
Nr. 6

Forsttechnik

weiter zu vermitteln und zu vertiefen; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.3

Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,

lfd.
Nr. 1.4

soziale Beziehungen,

lfd.
Nr. 1.5

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

lfd.
Nr. 1.6

Umweltschutz,

lfd.
Nr. 2

Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge

fortzuführen.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 5

Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen

unter Einbeziehung der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 6

Forsttechnik

weiter zu vermitteln und zu vertiefen; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.1

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

lfd.
Nr. 1.3

Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,

lfd.
Nr. 1.5

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

lfd.
Nr. 1.6

Umweltschutz,

lfd.
Nr. 2

Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,

lfd.
Nr. 3.3

Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,

lfd.
Nr. 4.1

Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume

fortzuführen.



 

Zitierungen von Anlage II Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage II ForstWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ForstWiAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ForstWiAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in den Anlagen I und II für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung ...