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§ 2 - Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Struktur des Personals in der Jugendhilfe (JHiStruktV k.a.Abk.)

V. v. 23.08.1974 BGBl. I S. 2084
Geltung ab 30.08.1974; FNA: 29-1-2 Statistik

§ 2



Die Statistik erfaßt bei den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe sowie den sonstigen öffentlich-rechtlichen und den privaten gewerblichen Trägern von Jugendhilfeeinrichtungen

1.
die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiter einschließlich der nebenamtlich Beschäftigten mit Name, Alter, Geschlecht, Berufsausbildungsabschluß, Stellung im Beruf, Art der Beschäftigung und Arbeitsbereich,

2.
die in der außerschulischen Jugendarbeit tätigen ehrenamtlichen Mitarbeiter nach Zahl und Altersgruppen,

3.
die Art des Trägers und der Einrichtung oder Geschäftsstelle sowie die Zahl der verfügbaren Plätze.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Struktur des Personals in der Jugendhilfe

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 JHiStruktV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JHiStruktV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 JHiStruktV
... Beschäftigten der in Nummer 2 genannten Institutionen für die Erhebungen nach § 2 Nr. 1, 2. die Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe ... privaten gewerblichen Träger von Jugendhilfeeinrichtungen für die Erhebungen nach § 2 Nr. 2 und ...
§ 4 JHiStruktV
... Statistische Meldestellen für die Erhebung nach § 2 sind die Jugendämter für die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich ... und die privaten gewerblichen Träger von Jugendhilfeeinrichtungen und die in § 2 Nr. 1 bezeichneten Personen. (2) Die Meldestellen haben für den termingerechten ...
§ 5 JHiStruktV
... Weiterleitung von Einzelangaben über die nach § 2 erfaßten Tatbestände durch die Statistischen Ämter an die fachlich ...