§ 7 - Gesetz über das Verlagsrecht (VerlG k.a.Abk.)

G. v. 19.06.1901 RGBl. S. 217; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2002 BGBl. I S. 1155
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 441-1 Verlagsrecht

§ 7


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Gehen Abzüge unter, die der Verleger auf Lager hat, so darf er sie durch andere ersetzen; er hat vorher dem Verfasser Anzeige zu machen.

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Zitierungen von § 7 Gesetz über das Verlagsrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 VerlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 VerlG
... dem Umfang, in welchem der Verfasser nach den §§ 2 bis 7 verpflichtet ist, sich der Vervielfältigung und Verbreitung zu enthalten und sie dem Verleger ...


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