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§ 43 - Gesetz über das Verlagsrecht (VerlG
k.a.Abk.
)
G. v. 19.06.1901 RGBl. S. 217; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2002
BGBl. I S. 1155
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 441-1
Verlagsrecht
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§ 44
§ 43
§ 43 wird in
1 Vorschrift zitiert
Der Verleger ist in der Zahl der von dem Sammelwerke herzustellenden Abzüge, die den Beitrag enthalten, nicht beschränkt. Die Vorschrift des §
20
Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
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Zitierungen von
§ 43 Gesetz über das Verlagsrecht
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 VerlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerlG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 41 VerlG
... so finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 42
bis
46 ein anderes ...
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