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§ 44 - Wahlordnung Seeschifffahrt (WOS)

V. v. 07.02.2002 BGBl. I S. 594; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
Geltung ab 16.02.2002; FNA: 801-7-2-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 44 Ungültige Wahlvorschläge



(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,

1.
die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,

2.
auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,

3.
1die bei Einreichung nicht die erforderliche Mindestzahl gültiger Unterschriften (§ 38 Abs. 2 Nr. 7) aufweisen. 2Die Rücknahme von Unterschriften auf einem eingereichten Wahlvorschlag beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht.

(2) Ungültig sind auch Wahlvorschläge,

1.
auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in der in § 39 Abs. 2 bestimmten Weise bezeichnet sind,

2.
wenn die schriftliche Erklärung der Bewerberinnen oder Bewerber nach § 41 nicht vorliegt, falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht vor Ablauf der für die Einreichung von Wahlvorschlägen festgesetzten Frist beseitigt werden.



 

Zitierungen von § 44 WOS

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 WOS verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WOS selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 WOS Wahlvorschläge der Gewerkschaften
... vertretenen Gewerkschaft (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) gelten die §§ 39 bis 41 und 43 bis 58 entsprechend. (2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist ungültig, wenn ...