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Änderung § 28 WOS vom 15.10.2021

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§ 28 WOS a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2021 geltenden Fassung
§ 28 WOS n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Wahlvorschläge


(Text alte Fassung)

(1) Wahlberechtigte können für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung rechtswirksam nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

(Text neue Fassung)

(1) Wahlvorschläge für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung bedürfen keiner Unterzeichnung.

(2) Unverzüglich nach Ablauf der in § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 genannten Fristen ordnet der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge.