Änderung § 8a BeschG vom 06.07.2017

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§ 8a BeschG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.07.2017 geltenden Fassung
§ 8a BeschG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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§ 8a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8a Prüfung und Zulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Wer eine Schusswaffe unbrauchbar gemacht hat, muss diese der zuständigen Behörde binnen zwei Wochen zur Einzelzulassung vorlegen. 2 Dabei ist die Dokumentation der Unbrauchbarmachung nach dem Waffengesetz oder nach einer auf Grund des Waffengesetzes erlassenen Verordnung beizufügen.

(2) 1 Die zuständige Behörde prüft die Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 des Waffengesetzes. 2 Sie kennzeichnet die unbrauchbar gemachte Waffe und ihre wesentlichen Teile. 3 Darüber hinaus stellt sie dem Besitzer eine Deaktivierungsbescheinigung in deutscher und englischer Sprache aus.

(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Durchführungsregelungen zu den Maßgaben des Anhangs I Tabelle I bis III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15.12.2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), zu treffen sowie Einzelheiten zur Kennzeichnung der unbrauchbar gemachten Schusswaffe und ihrer wesentlichen Teile und zur Deaktivierungsbescheinigung zu regeln.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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