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§ 22 - Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG k.a.Abk.)

G. v. 25.07.1957 BGBl. I S. 756; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
Geltung ab 01.10.1957; FNA: 422-1 Recht der Arbeitnehmererfindungen
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§ 22 Unabdingbarkeit



Die Vorschriften dieses Gesetzes können zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgedungen werden. Zulässig sind jedoch Vereinbarungen über Diensterfindungen nach ihrer Meldung, über freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge (§ 20 Abs. 1) nach ihrer Mitteilung.



 

Zitierungen von § 22 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 ArbnErfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbnErfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 ArbnErfG Voraussetzungen für die Erhebung der Klage
...  1. wenn mit der Klage Rechte aus einer Vereinbarung (§§ 12, 19, 22 , 34) geltend gemacht werden oder die Klage darauf gestützt wird, daß die Vereinbarung ...