§ 29 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 29 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 25 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Errichtung der Schiedsstelle | |
(Text alte Fassung) (1) Die Schiedsstelle wird beim Patentamt errichtet. | (Text neue Fassung) (1) Die Schiedsstelle wird beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet. |
(2) Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten. |