Änderung § 29 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 01.08.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 29 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 29 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Errichtung der Schiedsstelle


(Text alte Fassung)

(1) Die Schiedsstelle wird beim Patentamt errichtet.

(Text neue Fassung)

(1) Die Schiedsstelle wird beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet.

(2) Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.






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