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Zitierungen von § 12 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ArbnErfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbnErfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 ArbnErfG
... angemessene Vergütung, sobald dieser sie verwertet. Die Bestimmungen der §§ 9 und 12 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Im übrigen bleibt die Behandlung ...
§ 23 ArbnErfG Unbilligkeit (vom 01.10.2009)
... Maße unbillig sind. Das gleiche gilt für die Festsetzung der Vergütung (§ 12 Abs. 4). (2) Auf die Unbilligkeit einer Vereinbarung oder einer Festsetzung der ...
§ 27 ArbnErfG Insolvenzverfahren (vom 01.10.2009)
... Übrigen kann der Arbeitnehmer seine Vergütungsansprüche nach den §§ 9 bis 12 nur als Insolvenzgläubiger geltend ...
§ 37 ArbnErfG Voraussetzungen für die Erhebung der Klage
... nicht, 1. wenn mit der Klage Rechte aus einer Vereinbarung (§§ 12 , 19, 22, 34) geltend gemacht werden oder die Klage darauf gestützt wird, daß die ...
§ 40 ArbnErfG Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
... die Höhe der Beteiligung nicht zustande, so hat der Arbeitgeber sie festzusetzen. § 12 Abs. 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. 2. Die Behandlung von technischen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
Artikel 7 PatRMoG Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
...  7. In § 11 wird die Angabe „§ 10a" durch die Angabe „§ 12 " ersetzt. 8. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird ... „§ 10a" durch die Angabe „§ 12" ersetzt. 8. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ... Übrigen kann der Arbeitnehmer seine Vergütungsansprüche nach den §§ 9 bis 12 nur als Insolvenzgläubiger geltend machen." 16. § 30 wird wie folgt ...
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