(1) Gelatine, Dikalziumphosphat, Talg, Talgerzeugnisse, durch Verseifung, Umesterung oder Hydrolyse gewonnene Talgnebenprodukte, Aminosäuren, Peptide und Kollagen, die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland aus Material von nicht dort geschlachteten Rindern hergestellt worden sind, dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln nur verwendet werden, wenn
- 1.
- der Herstellungsbetrieb vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht ist und
- 2.
- sie so gekennzeichnet sind, dass
- a)
- der Herstellungsbetrieb festgestellt werden kann,
- b)
- die Einhaltung der Anforderungen der Entscheidung 98/256/EG bei Stoffen oder Stoffgemischen bestätigt wird und
- c)
- ihre Eignung zur Herstellung von Lebensmitteln bestätigt wird.
Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b gilt für die Verwendung der dort genannten Erzeugnisse bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von kosmetischen Mitteln entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort genannten Stoffe oder Stoffgemische so gekennzeichnet sein müssen, dass ihre Eignung zur Herstellung von kosmetischen Mitteln bestätigt wird.
(2) Gelatine, Dikalziumphosphat, Talg, Talgerzeugnisse, durch Verseifung, Umesterung oder Hydrolyse gewonnene Talgnebenprodukte, Aminosäuren, Peptide und Kollagen, die aus Material von geschlachteten Rindern hergestellt worden sind und für das gewerbsmäßige Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln in einem Herstellungsbetrieb nach Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, und das Material zur Herstellung dieser Stoffe oder Stoffgemische dürfen gewerbsmäßig im Wege der Beförderung nur abgegeben werden, wenn sie so gekennzeichnet sind, dass der Herkunftsmitgliedstaat und der Herkunftsherstellungsbetrieb festgestellt werden können. Erzeugnisse nach Satz 1, die für das gewerbsmäßige Herstellen oder Behandeln von kosmetischen Mitteln in einem Herstellungsbetrieb nach Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig im Wege der Beförderung nur abgegeben werden, wenn sie so gekennzeichnet sind, dass der Herkunftsmitgliedstaat und der Herkunftsherstellungsbetrieb festgestellt werden können.