Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.10.2006 aufgehoben

§ 3 - Verordnung über das Verbot der Verwendung von Erzeugnissen von Rindern bei der Herstellung von Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln (VerwVerbotsV k.a.Abk.)

Artikel 5 V. v. 03.12.1997 BGBl. I S. 2786, 2840; aufgehoben durch § 1 V. v. 28.09.2006 BGBl. I S. 2188
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 2125-40-73 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1a Abs. 2 Satz 1 ein dort genanntes Erzeugnis gewerbsmäßig abgibt.

(2) (weggefallen)

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1a Abs. 2 Satz 2 ein dort genanntes Erzeugnis gewerbsmäßig abgibt.



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