Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.10.2006 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über das Verbot der Verwendung von Erzeugnissen von Rindern bei der Herstellung von Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln (VerwVerbotsV k.a.Abk.)
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1a Abs. 2 Satz 1 ein dort genanntes Erzeugnis gewerbsmäßig abgibt.
(2) (weggefallen)
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1a Abs. 2 Satz 2 ein dort genanntes Erzeugnis gewerbsmäßig abgibt.