(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Archivinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Archivinspektoranwärtern ernannt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der jeweiligen Einstellungsbehörde. Während der Ausbildung an einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen - unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.