Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2015 aufgehoben
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§ 12 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst des Bundes (LAP-ghDArchivV k.a.Abk.)

V. v. 15.08.2002 BGBl. I S. 3187; aufgehoben durch § 34 V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478
Geltung ab 21.08.2002; FNA: 2030-7-21-2 Beamte
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§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes



(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten (Praktika und praxisbezogene Lehrveranstaltungen) dauern jeweils 18 Monate. Sie bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf.

(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen umfassen zusammen mindestens 2.200 Lehrstunden.

(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:

1.
Praktikum I Bundesarchiv oder Geheimes Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz 3 Monate,

2.
Studienabschnitt I Grundstudium I (Fachhochschule für öffentliche Verwaltung) 3 Monate,

3.
Praktikum II Bundesarchiv oder Geheimes Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz, davon drei Monate praxisbezogene Lehrveranstaltungen an der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen 9 Monate,

4.
Studienabschnitt II Grundstudium II 3 Monate,

Hauptstudium (Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen) 12 Monate,

5.
Praktikum III Bundesarchiv oder Geheimes Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz 6 Monate.

Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen durchgeführt.



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