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§ 20 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst des Bundes (LAP-ghDArchivV k.a.Abk.)

V. v. 15.08.2002 BGBl. I S. 3187; aufgehoben durch § 34 V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478
Geltung ab 21.08.2002; FNA: 2030-7-21-2 Beamte
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§ 20 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika



(1) Die jeweilige Einstellungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Archivdienstes als Ausbildungsleitung sowie eine Vertretung, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums verantwortlich sind. Ausbilderinnen oder Ausbilder sind die Leiterinnen oder Leiter der Organisationseinheiten, denen Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden.

(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter und stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.

(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie - wie auch die Ausbildungsleitung - von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.