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§ 22 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst des Bundes (LAP-ghDArchivV k.a.Abk.)

V. v. 15.08.2002 BGBl. I S. 3187; aufgehoben durch § 34 V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478
Geltung ab 21.08.2002; FNA: 2030-7-21-2 Beamte
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§ 22 Leistungsnachweise während der Fachstudien



(1) Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein

1.
schriftliche Aufsichtsarbeiten,

2.
Hausarbeiten,

3.
andere schriftliche Ausarbeitungen,

4.
Referate,

5.
eine Projektarbeit,

6.
mündlich zu erbringende Leistungen (z. B. Beiträge zu Fachgesprächen, Kolloquien) und

7.
Anwendungen in der Informationstechnik.

(2) Zum Abschluss des Grundstudiums I sind nach Maßgabe der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, der die Anwärterin oder der Anwärter zugewiesen worden ist, schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen.

(3) Während des Hauptstudiums sind nach Maßgabe der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen - mindestens sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen und mindestens vier weitere Leistungsnachweise zu erbringen.

(4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 33 bewertet und schriftlich bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.

(5) Zum Abschluss des Hauptstudiums stellt die Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen - eine Bescheinigung aus, in der die Leistungsnachweise der jeweiligen Anwärterin oder des jeweiligen Anwärters im Hauptstudium mit ihren Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Die Bescheinigung schließt mit der Angabe der nach § 33 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab. Soweit Anwärterinnen oder Anwärter Fächer belegt haben, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, wird die Teilnahme bescheinigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bescheinigung.

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